Einmessungspflichtige Gebäude im Sinne des VermKatG NRW §16 Abs. 2 sind Überdachte oder Überdeckte Anlagen, die von Menschen betreten werden können und bestimmt oder geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Gegenständen , oder dem Betrieb von Sachen zu dienen.
Sie müssen von eigener Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein.
Alle Baulichen Einrichtungen, die unter diese Definition fallen, sind prinzipiell einmessungspflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich dabei um nach dem Bauordnungsrecht des Landes um genehmigungspflichtige Gebäude handelt oder nicht.
Auch Grundrissveränderungen eines bereits bestehenden Gebäudes unterliegen der Einmessungspflicht, wie z.B. der Anbau einer Garage oder eines Wintergartens.