mit dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Berater
Teilungsvermessung
Die Teilungsvermessung wird entsprechend den Vorgaben von einem ÖbVI durchgeführt. Er stellt die alten Grenzen wieder her, fügt die neuen Grenzen ein und lädt den Grundstückseigentümer, den Erwerber und die Nachbarn zu einem Grenztermin ein. Bei diesem Termin werden den Beteiligten an Ort und Stelle die alten und neuen Grenzen angezeigt und erläutert. Das Ergebnis der Grenzermittlung und die vorgenommene Abmarkung der Grenzpunkte wird von den Beteiligten durch Unterzeichnung der Niederschrift anerkannt. Die Vermessungsschriften werden vom Katasteramt in den amtlichen Nachweis übernommen. Von dort erhalten die Grundstückseigentümer, Finanzamt und Grundbuchamt Nachricht über die Flurstücksveränderungen (Fortführungsmitteilung). Der Notar nimmt die Auflassungserklärung entgegen, stellt den Antrag auf Grundbuchumschreibung und veranlasst, dass der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird.
Die Planung des Bauvorhabens
Bauzeichnungen anzufertigen lohnt sich erst dann, wenn die Eigenschaften des Grundstückes „auf dem Tisch liegen“. Dazu erstellt der ÖbVI einen Lageplan für Planungszwecke, der den rechtmäßigen Katasterbestand, das Baurecht, die planungsrelevante Topographie (Häuser, Wege, Straßen, Bäume u.s.w.) in einem möglichst großen Maßstab darstellt.
Dieser Lageplan bringt dem Architekten das Grundstück mit all seinen Eigenschaften ins Haus und ermöglicht das Grundstück optimal auszunutzen. Für die Planung ist der Architekt verantwortlich, der sich mit dem Bauherrn über dessen Wünsche abstimmt. Sind die Bauzeichnungen angefertigt, empfiehlt es sich, dass der ÖbVI das Bauvorhaben in den Lageplan überträgt, Abstandflächen und Freiflächen berechnet und überprüft. Diesen Lageplan zum Bauantrag unterschreiben der Bauherr und der Architekt. Der ÖbVI bescheinigt darin, dass das Kataster richtig dargestellt ist, die Topographie zeitnah erhoben wurde und das Bauvorhaben geometrisch mit den baurechtlichen Festsetzungen übereinstimmt.
Der Architekt erstellt den Bauantrag und leitet ihn an die Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter. Nach Eintreffen der Baugenehmigung kann mit den Arbeiten vor Ort begonnen werden.
Grobabsteckung – Baugrubenabsteckung
Jeder Kubikmeter Erdreich, der entnommen werden muss, kostet Geld. Um unnötigen Mehraushub zu vermeiden, sollte die Baugrube von einem Fachmann, dem ÖbVI, abgesteckt werden.
Feinabsteckung – Schnurgerüstabsteckung
Die Landesbauordnung verlangt, dass jedes Bauprojekt entsprechend der Baugenehmigung auf dem Grundstück mit den einzuhaltenden Grenzabständen platziert wird (Absteckung). Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollte diese Absteckung von einem ÖbVI durchgeführt werden. Nur er kann die erforderliche Grenzüberprüfung durchführen und das Gebäude entsprechend dem genehmigten Plan abstecken. Dies geschieht in der Regel durch Übertragung der Gebäudeaußenkanten nach Lage und Höhe auf ein Schnurgerüst in der Baugrube. Der ÖbVI stellt die Absteckungsbescheinigung aus und haftet dafür, dass Sie Ihr Geld an der richtigen Stelle investieren. Verzichtet man hier auf den Fachmann, muss der Bauherr für die dann häufig auftretenden Absteckungsfehler selbst haften.
Gebäudeeinmessung
Die Länder fordern von den Bauherren die amtliche Einmessung des Gebäudes nach der Fertigstellung. Sie dient dazu, das Katasterkartenwerk als Grundlage für viele Nachweise zu aktualisieren.
Grenzbescheinigung
Die meisten Kreditinstitute verlangen vor Auszahlung des benötigten Baudarlehens eine Bescheinigung, dass das Gebäude innerhalb der rechtmäßigen Grundstücksgrenzen errichtet worden ist (Grenzbescheinigung) und die erforderlichen Grenzabstände einhält. Der ÖbVI führt die Gebäudeeinmessung als Abschluss der Baumaßnahme durch und stellt diese Bescheinigung auf Verlangen aus.